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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) des Einzelunternehmers Pierre Rüger, Braustraße 30, 04821 Brandis (nachfolgend “Vermieter”), gelten für alle Mietverträge, die ein Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend „Mieter“) mit dem Vermieter unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Fax, E-Mail, Brief) ausschließlich durch individuelle Kommunikation im Sinne des § 312j Abs. 5 Satz 1 BGB abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Mieters widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
  2. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  3. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Vertragsschluss

  1. Der Mieter kann über ein auf der Website des Vermieters vorgehaltenes Online-Kontaktformular oder unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Fax, E-Mail, Brief) eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an den Vermieter richten. Der Vermieter lässt dem Mieter auf dessen Anfrage hin in Textform (z.B. per E-Mail, Fax oder Brief), ein verbindliches Angebot zur Miete der vom Mieter zuvor ausgewählten Mietsache zukommen.
  2. Der Mieter kann das Angebot durch eine gegenüber dem Vermieter abzugebende Annahmeerklärung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Fax, E-Mail, Brief) oder durch Zahlung des vom Vermieter angebotenen Mietzinses innerhalb von zwei Tagen ab Zugang des Angebots annehmen, wobei für die Berechnung der Frist der Tag des Angebotszugangs nicht mitgerechnet wird. Für die Annahme durch Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs beim Vermieter maßgeblich. Fällt der letzte Tag der Frist zur Annahme des Angebots auf einen Samstag, Sonntag, oder einen am Sitz des Mieters staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Nimmt der Mieter das Angebot des Vermieters innerhalb der vorgenannten Frist nicht an, so ist der Vermieter nicht mehr an sein Angebot gebunden und kann wieder frei über die Mietsache verfügen.

3. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Nähere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung des Verkäufers.

4. Überlassung der Mietsache

  1. Haben die Parteien die Lieferung der Mietsache vereinbart, so wird diese vom Vermieter an die vom Mieter angegebene Adresse geliefert. Der Vermieter wird sich nach Vertragsschluss mit dem Mieter in Verbindung setzen, um mit diesem einen Termin für die Lieferung der Mietsache zu vereinbaren. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass der Vermieter bzw. das von diesem beauftragte Personal zum vereinbarten Termin Zugang zu den betreffenden Einrichtungen des Mieters hat.
  2. Haben die Parteien vereinbart, dass der Vermieter die Mietsache nach der Beendigung der Miete beim Mieter abholen soll, so gilt Ziffer 4. 1 entsprechend.
  3. Der Vermieter behält sich vor, die Lieferung und/oder die Abholung der Mietsache erst ab einer bestimmten Mindestmiete anzubieten. Hierauf wird der Vermieter in seinem Angebot ggf. gesondert hinweisen.
  4. Die Liefer- und/oder Abholkosten richten sich nach der Entfernung (Umkreis) vom Geschäftssitz des Vermieters und werden dem Mieter in der Mietpreisliste des Vermieters, welche diesen AGB als Anlage beigefügt ist, mitgeteilt.
  5. Scheitert die Lieferung und/oder die Abholung, trägt der Mieter die Kosten für den erfolglosen Liefer-/Abholversuch. Dies gilt nicht, wenn der Mieter sein Widerrufsrecht wirksam ausübt, wenn er den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Lieferung/Abholung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass der Vermieter ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.
  6. Haben die Parteien vereinbart, dass der Mieter die Mietsache vor Beginn der Miete beim Vermieter abholen soll, so informiert der Vermieter den Mieter zunächst per E-Mail darüber, dass die Mietsache zur Abholung bereitsteht. Nach Erhalt dieser E-Mail kann der Mieter die Mietsache nach Absprache mit dem Vermieter am Geschäftssitz des Vermieters abholen. In diesem Fall werden keine Lieferkosten berechnet.

5. Miete und Zahlungsbedingungen

  1. Die im Angebot des Vermieters angegebenen Preise sind Gesamtpreise. Umsatzsteuer wird gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht ausgewiesen.
  2. Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung. Kraft- und Betriebsstoffe sind nicht im Mietpreis enthalten.
  3. Auf Wunsch des Mieters vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache, bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind.
  4. Je nach Vereinbarung zwischen den Parteien ist die Miete entweder vollständig im Voraus oder nach Beendigung der Miete zu zahlen.
  5. Für die Berechnung der Miete gilt die Mietpreisliste des Vermieters, welche diesen AGB als Anlage beigefügt ist.
  6. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und/oder Abholkosten sind zusammen mit der Miete zu entrichten.

6. Kaution

  1. Zur Sicherung seiner Ansprüche behält der Vermieter sich vor, vom Mieter eine Sicherheit in Form einer Geldsumme (Kaution) zu verlangen, deren Höhe im Angebot auf der Website des Vermieters angegeben wird. Die Höhe der vom Mieter zu leistenden Sicherheit richtet sich nach dem Verkehrswert der Mietsache. Die Kaution ist vom Mieter im Voraus in gleicher Weise wie die Miete zu entrichten.
  2. Gibt der Mieter die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand und mit allem Zubehör zurück, so zahlt der Vermieter die vom Mieter gezahlte Kaution innerhalb von sieben Kalendertagen an den Mieter zurück. Für die Rückzahlung der Kaution kann der Vermieter das gleiche Zahlungsmittel verwenden, welches der Mieter für die Zahlung der Kaution verwendet hat.
  3. Gibt der Mieter die Mietsache nicht vollständig oder nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück oder ist die Mietsache dauerhaft abhandengekommen, so behält der Vermieter den entsprechenden Betrag von der Kaution zur Deckung seines Schadens ein, sofern der Mieter dies zu vertreten hat. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens vor, sofern die Kaution nicht zur Deckung des Schadens ausreicht.

7. Gebrauch der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte

  1. Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Mieter. Die Mietsache darf nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken verwendet werden.
  2. Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen.

8. Obliegenheiten des Mieters

  1. Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Vermieters im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
  2. Bei Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über den jeweiligen Umstand in Kenntnis zu setzen. Sofern der Verdacht einer Straftat (z. B. Diebstahl) vorliegt, hat der Mieter darüber hinaus Strafanzeige bei der zuständigen Ermittlungsbehörde zu erstatten.

9. Änderungen an der Mietsache

  1. Der Vermieter ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. Der Vermieter hat den Mieter über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen. Entstehen dem Mieter aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese vom Vermieter zu ersetzen.
  2. Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Mieter bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Vermieters. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Gegenständen. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Mieter auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen Zustand wieder her.

10. Erhaltungspflicht des Vermieters, Rechte des Mieters bei Mängeln

  1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Dem Vermieter ist der hierzu erforderliche Zugang zu der Mietsache zu gewähren.
  2. Der Mieter hat dem Vermieter auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.
  3. Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Vermieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Mieters kann der Vermieter die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Mieter wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
  4. Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Vermieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Vermieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Mieter gegeben ist.
  5. Die Rechte des Mieters wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Vermieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die Änderungen keine für den Vermieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Mieters wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Mieter zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

11. Haftung

  1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
  2. Im Übrigen haftet der Vermieter dem Mieter aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
    • Der Vermieter haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
  3. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  4. bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  5. aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
  6. aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
    • Verletzt der Vermieter fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
    • Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
    • Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Vermieters für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

12. Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses

  1. Das Mietverhältnis wird befristet geschlossen und endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die Mietdauer wird dem Mieter im Angebot des Vermieters mitgeteilt.
  2. Die Miete beginnt mit Überlassung der Mietsache an den Mieter.
  3. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs sowie das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail).

13. Rückgabe der Mietsache

  1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Mieter dem Vermieter die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
  2. Kraftstoffbetriebene Maschinen hat der Mieter vollgetankt und gereinigt zurückzugeben, sofern ihm diese in einem entsprechenden Zustand vom Vermieter überlassen wurden. Der Vermieter behält sich vor, ggf. nachzufüllenden Kraftstoff nach dem aktuellen Tagespreis zuzüglich einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 25% zu berechnen. Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Der Vermieter behält sich ferner vor, ggf. erforderliche Reinigungskosten nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
  3. Der Mieter hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln an der Mietsache zu ersetzen.
  4. Ist der Mieter nach dem Vertrag zur Rücksendung der Mietsache verpflichtet, trägt er die Kosten für den Rücktransport der Mietsache, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  5. Bei einer Mietdauer, die nach Tagen bemessen ist, ist die Mietsache spätestens bis 18 Uhr des Tages, an dem die Miete endet, zurückzugeben. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Mietsache beim Vermieter maßgeblich.
  6. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter für jeden Tag der Überschreitung einen dem vereinbarten Mietzins entsprechenden Betrag zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens behält sich der Vermieter ausdrücklich vor.

14. Anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

15. Alternative Streitbeilegung

  1. Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.

2. Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

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